Jedes Jahr ereignen sich in
Deutschland mehr als 4 Millionen Verkehrsunfälle. Auch wenn es dabei
glücklicherweise zum größten Teil glimpflich abgeht und oft nur ein
Blechschaden entsteht, kann es dennoch teuer werden und viel Ärger geben.
In der Straßenverkehrsordnung
(StVO §34) ist das Verhalten nach einem Verkehrsunfall wie folgt
vorgeschrieben:
Am Unfallort bleiben! Alle Unfallbeteiligten sind verpflichtet, am
Unfallort anzuhalten, sich einen Überblick über die Situation zu
verschaffen und am Unfallort zu bleiben. Wer weiterfährt, riskiert eine
Strafe wegen "unerlaubten Entfernens vom Unfallort" (Fahrer- oder
Unfallflucht). Bei geringfügigem Schaden muss unverzüglich beiseite
gefahren werden.
Auch wenn der Unfall "außerhalb des fließenden Verkehrs" geschehen ist,
z.B. beim Ein- oder Ausparken, bei dem ein abgestelltes Fahrzeug
beschädigt wird, hat man am Unfallort zu bleiben und eine angemessene
Zeit zu warten, auch wenn niemand zu sehen ist.
Wer Fahrerflucht begangen hat, kann unter engen Voraussetzungen eine
geringere Strafe oder sogar die Einstellung des Verfahrens erreichen:
der Unfall muss
außerhalb des fließenden Verkehrs geschehen sein;
es darf lediglich ein
Sachschaden von weniger als EURO 1.000,- angerichtet worden sein;
der Täter muss
sich innerhalb von 24 Stunden nach dem Unfall bei der Polizei oder beim
Unfallgeschädigten gemeldet haben.
Mit Strafmilderung kann der Täter nicht
rechnen, wenn er bei der Unfallflucht beobachtet und dann vor seiner
möglichen Meldung von der Polizei aufgesucht wurde.
Unfallstelle sichern,
ggf. räumen Als erstes Warnblinkanlage einschalten, dann
Warndreieck aufstellen (Autobahn, Bundesstraße: 100 - 150m, in der Stadt: 10
- 20 m). Bei Nebel oder schlechter Sicht Verkehr zusätzlich warnen
(Handzeichen o.Ä., Warnleuchte), ggf. Unfallstelle in beiden Richtungen
sichern. Nachts muss das Fahrzeuglicht eingeschaltet bleiben.
Bei schweren Unfällen mit Personen- und hohem Sachschaden darf nicht geräumt
werden, um Unfallspuren sichern zu können.
Bei Bagatellunfällen schnellstens die Unfallaufnahme durchführen (Skizze,
Fotos, Kreidemarkierungen) und dann unverzüglich die Straße räumen. Wir empfehlen Ihnen, Fotoapparat und Kreide
stets im Auto mitzuführen.
Erste Hilfe
leisten! Notfalls den Rettungsdienst (110) anfordern Ob jemand an einem Unfall beteiligt ist oder nur
zufällig dazukommt: Helfen muss jeder, unterlassene Hilfeleistung ist
strafbar. Grenzen hat diese Verpflichtung zur Hilfeleistung da, wo man sich
selbst in Lebensgefahr bringen würde (z.B. eingeklemmte Verletzte aus
brennendem Wagen bergen).
Eine Unfallmeldung soll sich auf das Wesentliche beschränken:
WER
meldet? (Name)
WAS
geschah?
WO und
WANN ist es passiert?
WIE VIELE
Verletzte?
WIE
schwer verletzt?
Die Meldung sollte weitergehende Angaben
enthalten, wenn ein Fahrzeug brennt oder z.B. gefährliche Ladung im Spiel
ist.
Unfallprotokoll
anfertigen Was ist zu notieren?
Das amtliche Kennzeichen der
Unfallbeteiligten.
Name und Anschrift des Fahrers. Und weil
Fahrer und Halter nicht immer identisch sind, auch den Namen und die
Anschrift des Fahrzeughalters.
Die Anschrift des Versicherers und die
Versicherungsnummer.
Bemühen Sie sich um Aussagen von
Unfallzeugen.
Name und Adressen von Zeugen, auch wenn
der Unfallverursacher schriftlich seine Schuld zugegeben hat.
Ort und Zeit des Unfalls.
Fehlende Daten können Sie über den Zentralruf
(069/19213) der Autoversicherer erhalten.
Keine
Schuldanerkenntnisse! Geben Sie niemals eine Schuldanerkenntnis ab, das gefährdet Ihren
Versicherungsschutz bzw. kostet Sie eine Regressforderung der Versicherung.
Sie dürfen NUR Ihrer Versicherung gegenüber eine Schuld anerkennen.
Vorsicht vor
Abschlepphelfern Unterschreiben Sie niemals nach einem Unfall
Aufträge, Verträge, Vollmachten usw., die Ihnen von Abschleppunternehmen,
Werkstätten, Mietwagenunternehmen usw. angeboten werden. Sie riskieren damit
immer größere Probleme mit der gegnerischen und bei einem Mitverschulden
oder einer Kaskoversicherung unter Umständen sogar mit der eigenen
Versicherung.
Die Polizei einschalten? Bei klarer Unfallsituation und kleinen
Blechschäden kann auf die Polizei verzichtet werden. Bei einem größeren
Schaden (Grenze: EURO 2.000,-) ist es empfehlenswert, die Polizei
einzuschalten. Ebenso brauchen Sie die Polizei, wenn Uneinigkeit der
Unfallbeteiligten zum Unfallhergang besteht. Wenn Personen verletzt oder
getötet wurden, muss die Polizei (Notruf
110) gerufen werden. Notieren Sie Namen und Dienststelle des Polizeibeamten,
der den Unfall aufgenommen hat.